Satzung

Satzung Regenbogen Gesprächskreis Göttingen

Stand 16.03.2023



§ 1 Name, Sitz, Zweck

(1) Der Name des Vereins lautet „Regenbogen-Gesprächskreis Göttingen“.

(2) Er hat seinen Sitz in 37081 Göttingen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Familien, deren Kind/er während oder kurz nach der Geburt verstorben sind.

(4) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1. Soforthilfe durch Beratung und Begleitung nach dem Tod eines Kindes

2. Informationen, Beratungen und Begleitungen bei individuellen Bestattungen

3. Organisation und Mitarbeit bei gemeinschaftlichen Bestattungen von nichtbestattungspflichtigen Kindern

4. Betreuung und Leitung einer Selbsthilfegruppe zur Trauerverarbeitung (Trauerbegleitung)

5. Begleitung bei Folgeschwangerschaften, sowie psychosoziale Hilfe bei Fragen zur vorgeburtlichen Diagnostik

6. Informationsveranstaltungen für Hebammen, ÄrztInnen, Pflegepersonal und sonstige interessierte Menschen

7. Organisation von weiteren Elterntreffen sowie Gedenkgottesdiensten.



§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Vorstands- bzw. Vereinsmitglieder können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand Vergütungen erhalten. Diese Vergütung beträgt bis zu 10,00 Euro pro Aufwandsstunde. Näheres bestimmt eine vom Vorstand einstimmig zu beschließende Aufwandsentschädigungsregelung.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche

Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über

die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

(3) Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.



§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden,

wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger

Grund vorliegt.



§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.



§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in und dem/der Schriftführer/in.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren

gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder, so es weitere gibt) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(3) Der Verein wird nach außen vertreten durch die/den erste/n Vorsitzende/n jeweils zusammen mit

einem weiteren Vorstandsmitglied.

(4) Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 1000,00 € sind für den Verein nur

verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.

(5) der Vorstand ist verantwortlich für:

1. die Führung der laufenden Geschäfte,

2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,

4. –gestrichen-

5. die Buchführung,

6. die Erstellung des Jahresberichts,

7. die Vorbereitung und

8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.

§ 7 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist, auf die

Dauer von zwei Jahren. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische

Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der

nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.



§ 8 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

2. die Wahl des Kassenprüfers,

3. –gestrichen-

4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und

6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,

(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die

Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von

zwei Wochen. Der Einladung ist sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden

Beschlussfassungen beizufügen.

(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher

Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von

¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5

beschlossen werden.



§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der

Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der

Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In

dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über

Satzungsänderungen entschieden werden.



§ 10 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen

Stimmen erforderlich (lt.§ 8). Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende vertretungsberechtigter Liquidator.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Initiative REGENBOGEN „Glücklose Schwangerschaft“ e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.









Gleichen-Reinhausen, den 04.9.2012

Geändert: Göttingen, den 6. Januar 2015

Zuletzt geändert: Göttingen, den 16.03.2023